Skip to main content

Terzaki Blog

FLEXIBLE VERFAHRENSARTEN DER BESCHAFFUNG – DIE RAHMENVEREINBARUNG

Auftraggeber stellen sich häufig die Frage, wie sie Leistungen flexibel und langfristig beschaffen können - Wir stellen Ihnen in diesem Artikel die Rahmenvereinbarung als Verfahrensart und flexibles Instrument der Beschaffung vor!

Hervorzuheben ist, dass eine Rahmenvereinbarung einerseits eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen darstellt. Anderseits sind die Partner der Rahmenvereinbarung bei einem Abruf zur Leistungserbringung verpflichtet.

Die Flexibilität für den/die Auftraggeber ist jedenfalls gegeben: Sie sind nicht verpflichtet, überhaupt einen Abruf aus der Rahmenvereinbarung zu tätigen, auch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Auftraggeber sind sogar so flexibel, Leistungen, die Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind, an andere Unternehmen – gegebenenfalls nach Durchführung eines weiteren Vergabeverfahrens – parallel zu vergeben.

Bestimmte Aspekte bedürfen jedoch der Präzisierung, insbesondere, wenn Rahmenvereinbarungen durch mehrere öffentliche Auftraggeber in Anspruch genommen werden sollen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass von Anfang an die Nutznießer (potentielle Auftraggeber) einer bestimmten Rahmenvereinbarung eindeutig angegeben werden, entweder namentlich oder durch andere Mittel, wie beispielsweise eine Bezugnahme auf eine bestimmte Kategorie von öffentlichen Auftraggebern innerhalb eines klar abgegrenzten geografischen Gebiets, so dass die betreffenden öffentlichen Auftraggeber ohne Weiteres und eindeutig identifiziert werden können.

Ausreichend Transparenz wird jedenfalls geschaffen, wenn bereits in der Bekanntmachung alle öffentlichen Auftraggeber genannt werden, die zukünftig Abrufe aus der Rahmenvereinbarung tätigen sollen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung (nach Ende des Vergabeverfahrens) keine neuen Wirtschaftsteilnehmer aufgenommen werden können.

Weiters ist darauf zu achten, dass in den Ausschreibungsunterlagen bereits das maximale Abrufvolumen für die zukünftigen Abrufe festgelegt wird. Ist einmal die maximale Abrufmenge erreicht, können keine weiteren Leistungen mehr aus einer Rahmenvereinbarung abgerufen werden.

Die einzelnen Abrufe aus einer Rahmenvereinbarung können „unmittelbar“ erfolgen, dh zu den Preisen der Rahmenvereinbarung. Der Auftraggeber gibt in diesem Fall nur mehr die konkrete Menge und den Zeitpunkt der abgerufenen Leistung bekannt. Oder aber er fordert den Partner der Rahmenvereinbarung auf, sein ursprüngliches Angebot zu verbessern, zu vervollständigen oder abzuändern. Wurde eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen abgeschlossen, kann der Auftraggeber zwischen den Rahmenvereinbarungspartnern einen Wettbewerb durchführen und dem daraus hervorgehenden Gewinner den Auftrag erteilen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass jeder Abruf aus einer Rahmenvereinbarung einen eigenen Einzelauftrag darstellt und für diesen der zugrundeliegende Leistungsvertrag zur Anwendung kommt. Somit kann auch jeder Einzelauftrag, unabhängig von der Gültigkeit der Rahmenvereinbarung, gesondert gekündigt werden.

Nutzen Sie Unser
Know-how!

POWERED BY