Das fünfte Sanktionspaket der EU – Ausschluss russischer Bieter aus Vergabeverfahren und die Vorreiterrolle, die Österreich dabei spielte
Neben weiteren Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen inklusive eines Energieembargos und Transaktionsverbote zulasten zahlreicher russischer Banken, beschloss die EU-Kommission die Verwehrung des Zugriffs und Ausschluss russischer Firmen aus dem EU-Beschaffungsmarkt. Damit sollen jegliche Geldflüsse, welche dem Fortlaufen des russischen Angriffskrieges dienen könnten, abgeschnitten und unterbunden werden.
Die von Kommissionspräsidentin von der Leyen am 05.04.2022 angekündigte und schließlich am 09.04.2022 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbietet die Teilnahme russischer, juristischer Personen und Staatsangehöriger an öffentlichen Ausschreibungen innerhalb der EU.[1]
Betroffenen davon sind einerseits Vergaben an russische Unternehmen, wie auch „[…] die Beteiligung solcher Unternehmen als Unterauftragnehmer, Lieferant oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises, soweit mehr als zehn Prozent des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen.“[2] Dies gilt als Verordnung der EU unmittelbar und bedarf daher keiner zusätzlichen Umsetzung der Mitgliedsstaaten.
Durch ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 14.04.2022 wird die Reichweite bzw. der Anwendungsbereich des Artikels 5k der Verordnung (EU) 2022/576 abgesteckt. Demnach sind öffentliche Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte einerseits von einem seit dem 09.04.2022 geltendem Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren, und andererseits von einem Vertragserfüllungsverbot betroffen. Letzteres verbietet bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen.[3]
Ausnahme davon bilden die in Artikel 5k Abs 2 genannten Verträge, welche durch Genehmigungen der Behörden weiterlaufen könnten. Beispielhaft zu nennen wären Verträge, welche „die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen [siehe oben genannte Personen - Anm. d. Verf.] bereitgestellt werden können“[4] betreffen.
Eine Vorreiterrolle im Gedanken des Ausschlusses russischer juristischer und natürlicher Personen aus dem EU-Beschaffungsmarkt spielte dabei Österreich. In einem Rundschreiben des Justizministeriums vom 18.03.2022 wurde klargestellt, dass russischen Unternehmen kein Zugang zum Beschaffungsmarkt garantiert werden muss und sie daher ausgeschlossen werden können. Begründet wurde dies damit, dass Russland weder Vertragspartei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sei, noch ein bilaterales Freihandelsabkommen mit der EU bezüglich öffentlicher Beschaffung bestehe.[5]
Rückendeckung diesbezüglich gibt es nun durch das fünfte Sanktionspaket und damit einhergehende, verbindlich geltende Verordnungen der EU.
Stefan Zeis, wissenschaftlicher Mitarbeiter
[1] Art. 5k Abs 1 der VO (EU) 2022/576 des Rates v 8.04.2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl L 2022/111, 1
[2] Verbot der Vergabe an russische Bieter -NRW bietet Formblatt, abgerufen von blog.cosinex.de/2022/04/13/verbot-der-vergabe-an-russische-bieter-nrw-bietet-formblatt/, 13.04.2022, Zugriff am 18.04.2022
[3] Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 14.04.2022, abgerufen von www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/rundschreiben-anwendung-russland-sanktionen-bereich-vergabe-offentlicher-auftrage-und-konzessionen.pdf, 2022, Zugriff am 25.04.2022
[4] Art. 5k Abs 2 der VO (EU) 2022/576 des Rates v 8.04.2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl L 2022/111, 1
[5] Public procurement, abgerufen von ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/public-procurement/, 22.11.19, Zugriff am 18.04.2022